Thomas Gebhart bei SKFM Landau und Südliche Weinstraße: Betreuungsvereine brauchen Planungssicherheit und eine bessere Vergütung

31.7.23

Der südpfälzische Bundestagsabgeordnete Dr. Thomas Gebhart sieht den Bund und das Land in der Verantwortung, für eine bessere finanzielle Ausstattung der Betreuungsvereine zu sorgen. Bei einem Besuch des SKFM (Sozialdienst katholischer Frauen und Männer) in Landau tauschte sich Gebhart mit dem Geschäftsführer des SKFM Landau Michael Wüst und Eckhard Rahm (Vorstandsmitglied SKFM Landau) sowie der SKFM Geschäftsführerin Südliche Weinstraße Corina Gruß und Karlheinz Masser (Vorstandsmitglied SKFM SÜW) über die derzeitige Lage und notwendige Verbesserungen aus.

„Bereits seit Wochen weisen die Betreuungsvereine uns als Abgeordnete immer wieder auf die schwierige finanzielle Lage hin“, so Gebhart. „Damit sie ihren gesetzlichen Auftrag weiterhin erfüllen können, brauchen sie dringend Planungssicherheit vom Gesetzgeber. Insbesondere eine höhere Vergütung für ihre Arbeit wäre kurzfristig wichtig. Hohe Inflation und Energiekosten sowie gestiegenen gesetzliche Anforderungen seien Gründe, die die Vereine in Schwierigkeiten bringen. Sollten die Vereine ihre Arbeit nicht aufrecht erhalten können, müsse die Stadt Landau die gesetzlichen Aufgaben übernehmen, wie Gebhart schildert.

„Der Bund sollte hier dringend für bessere Rahmenbedingungen sorgen. Meine Fraktion hat dazu im Bundestag einen Antrag eingebracht, um die Betreuungsvereine zeitnah wieder auf finanziell sichere Füße zu stellen“, so Gebhart, der aber auch das Land Rheinland-Pfalz in der Pflicht sieht. „Auch das Land ist in der Verantwortung für eine zügige Umsetzung. Die Betreuungsvereine brauchen unverzüglich eine bedarfsgerechte finanzielle Ausstattung.“

Hintergrund:
Menschen, die beispielsweise wegen Krankheit oder Behinderung, ihre rechtlichen Angelegenheiten nicht mehr eigenverantwortlich regeln können, sind auf Betreuung angewiesen. Damit diese umfassend und qualitativ hochwertig geschehen kann, beraten Betreuungsvereine.

Nach § 17 des Betreuungsorganisationsgesetzes (BtOG) haben anerkannte Betreuungsvereine Anspruch auf eine bedarfsgerechte finanzielle Ausstattung mit öffentlichen Mitteln zur Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben. Die Umsetzung und die finanzielle Ausstattung obliegt den Ländern.