27.1.21
Den südpfälzischen Bundestagsabgeordneten und Parlamentarischen Staatssekretär Dr. Thomas Gebhart (CDU) erreichen immer wieder Fragen von Bürgern, ob die Kosten für Fahrten zu COVID-19-Impfungen in Impfzentren erstattet werden. Daher möchte Gebhart gerne über die geltenden Regelungen informieren. Die Fahrkosten werden unter bestimmten Voraussetzungen bei Vorliegen einer ärztlichen Verordnung für gesetzlich Versicherte übernommen: Entweder muss ein Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG“ (= außergewöhnliche Gehbehinderung), „Bl“ (= Blindheit) oder „H“ (= Hilfslosigkeit) vorliegen. Oder die Versicherten sind in den Pflegegrad 3, 4 oder 5 der Pflegeversicherung eingestuft sind. Bei Einstufung in den Pflegegrad 3 muss zusätzlich eine dauerhafte Einschränkung der Mobilität hinzukommen. Die Erstattung der Fahrkosten für Versicherte der privaten Krankenversicherungsunternehmen richtet sich nach dem vereinbarten Tarif mit den zugehörigen Tarifbedingungen.
Gebhart zur Kostenübernahme bei Fahrten zur COVID-19-Impfung in Impfzentren
- Kategorie: Allgemein